§ 4 WDO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2017 geltenden Fassung | § 4 WDO n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Beteiligung der Vertrauensperson | |
(Text alte Fassung) 1 Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 27 und 28 des Soldatenbeteiligungsgesetzes. 2 Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 93 Abs. 1 Satz 2 bekannt zu geben. | (Text neue Fassung) 1 Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatenbeteiligungsgesetzes. 2 Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 93 Abs. 1 Satz 2 bekannt zu geben. |