§ 146 WDO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 146 WDO n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 146 Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zu bestimmen, welche Bezüge einschließlich der Sachbezüge als Dienstbezüge und Wehrsold im Sinne der §§ 24, 126 und des 1. Unterabschnittes des Dritten Abschnitts anzusehen sind. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu bestimmen, welche Bezüge einschließlich der Sachbezüge als Dienstbezüge und Wehrsold im Sinne der §§ 24, 126 und des 1. Unterabschnittes des Dritten Abschnitts anzusehen sind. |