Verändern sich nach Erteilung der Fahrerbescheinigung Umstände, die den nach §
20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 zu machenden Angaben zugrunde liegen, so hat das Unternehmen dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Macht die Änderung nach Auffassung der zuständigen Behörde eine Berichtigung der Fahrerbescheinigung erforderlich, so hat das Unternehmen die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Abschrift dieser unverzüglich vorzulegen.
§ 25 GüKGrKabotageV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.05.2008) ... oder nicht rechtzeitig erbringt, 1a. entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 die Lizenzurkunde, die Fahrerbescheinigung oder eine Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig ... 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 zuwiderhandelt, 14. entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 15. entgegen § 23 Satz 1 oder § 24 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 05.05.2008 BGBl. I S. 794