Im Rahmen der Überwachung nach Artikel 7 Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 881/92 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde auf Verlangen Nachweise nach §
20 Abs. 2 Satz 1 vorzulegen. Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung auf Verlangen schriftlich mit.