§
1 gilt entsprechend für die Vereinigung von Regionalträgern gemäß den §§
141 und
142 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn der neue Regionalträger bestätigt, dass die Maßnahme der Vereinigung dient.