(1) Für die aus Anlass der Umbenennung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie der Umbenennung der Bundesknappschaft und der Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erforderlichen Rechts- und Amtshandlungen werden Abgaben und Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der
Kostenordnung nicht erhoben.
(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.
§
1 gilt entsprechend für die Vereinigung von Regionalträgern gemäß den §§
141 und
142 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn der neue Regionalträger bestätigt, dass die Maßnahme der Vereinigung dient.