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§ 7 - Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 21.03.1971
BGBl. I S. 337
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
G. v. 31.05.2021
BGBl. I S. 1221
Geltung ab 16.04.1971; FNA: 910-1
Allgemeines Straßenbaurecht
4 weitere Fassungen
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wird in 20 Vorschriften zitiert
§ 6
←
→
§ 8
§ 7
§ 7 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Anordnungsbehörde kann das Kreuzungsrechtsverfahren auch ohne Antrag einleiten, wenn die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs eine Maßnahme erfordert. Sie kann verlangen, daß die Beteiligten Pläne für Maßnahmen nach §
3
vorlegen.
§ 6
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§ 8
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Zitierungen von
§ 7 Eisenbahnkreuzungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EBKrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBKrG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 3 EBKrG
... der Beteiligten (§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 6 und
7
) Kreuzungen 1. zu beseitigen oder 2. durch ...
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