§ 12 - Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1971 BGBl. I S. 337; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 16.04.1971; FNA: 910-1 Allgemeines Straßenbaurecht
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§ 12


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten

1.
demjenigen Beteiligten zur Last, der die Änderung verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen; Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich);

2.
1beiden Beteiligten zur Last, wenn beide die Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen, und zwar in dem Verhältnis, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Änderung zueinander stehen würden. 2Nummer 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 werden die Kosten ohne Vorteilsausgleich hälftig geteilt, wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient und beide Beteiligten eine Änderung verlangen, die die Erneuerung der Überführung zur Folge hat, oder sie im Fall einer Anordnung eine solche Änderung hätten verlangen müssen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 31. Mai 2021 BGBl. I S. 1221 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 12 Eisenbahnkreuzungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 2 Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1221

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 Eisenbahnkreuzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EBKrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBKrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 EBKrG (vom 01.07.2021)
... eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat der Beteiligte, der nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 die Maßnahme verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen, dem ... Beteiligten die hierdurch verursachten Erhaltungskosten zu erstatten. Im Fall des § 12 Absatz 2 hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen. (3) ...
§ 16 EBKrG (vom 08.09.2015)
... erlassen, durch die 1. der Umfang der Kosten nach den §§ 11, 12 und 13 näher bestimmt wird und für die Verwaltungskosten Pauschalbeträge ... 2. bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der Maßnahmen nach § 12 Nr. 2 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Artikel 2 9. FStrGÄndG Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
... Wörter „die nach Landesrecht zuständige Behörde" ersetzt. 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) In Absatz ... bb) Folgender Satz wird angefügt: „Im Fall des § 12 Absatz 2 hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen."  ...


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