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Änderung § 8 Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 462 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

(1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit der von der Landesregierung bestimmten Behörde.

(Text neue Fassung)

(1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit der von der Landesregierung bestimmten Behörde.

(2) In sonstigen Fällen entscheidet als Anordnungsbehörde die von der Landesregierung bestimmte Behörde.