Änderung § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 13.03.2020

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2020 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

(1) 1 Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. 2 Sehen die Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 zu den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit der Genehmigung. 3 Die Genehmigung erteilt für den Bund das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, für das Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde. 4 In Fällen geringer finanzieller Bedeutung kann auf die Genehmigung verzichtet werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. 2 Sehen die Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zu den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit der Genehmigung. 3 Die Genehmigung erteilt für den Bund das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, für das Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde. 4 In Fällen geringer finanzieller Bedeutung kann auf die Genehmigung verzichtet werden.

(2) Einer Vereinbarung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn sich ein Beteiligter oder ein Dritter bereit erklärt, die Kosten für die Änderung oder Beseitigung eines Bahnübergangs nach § 3 abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes allein zu tragen, und für die Maßnahme ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird.



 



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