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Zitierungen von § 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EBKrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBKrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EBKrG
...  (2) Ist eine Kreuzungsanlage durch eine Maßnahme nach § 3 zu ändern, so haben die Beteiligten die Änderung zu dulden. Ihre verkehrlichen und ...
§ 5 EBKrG (vom 01.07.2021)
... Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die ... erklärt, die Kosten für die Änderung oder Beseitigung eines Bahnübergangs nach § 3 abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes allein zu tragen, und für die Maßnahme ...
§ 7 EBKrG
... Sie kann verlangen, daß die Beteiligten Pläne für Maßnahmen nach § 3  ...
§ 10 EBKrG
... Wird eine Maßnahme nach § 2 oder § 3 angeordnet, so ist über Art und Umfang der Maßnahme, über die Duldungspflicht ...
§ 12 EBKrG (vom 01.07.2021)
... Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten 1. demjenigen Beteiligten ...
§ 13 EBKrG (vom 01.07.2021)
... Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte ... Entlastung eines Bahnübergangs ohne dessen Änderung eine Baumaßnahme nach § 3 Nr. 2 durchgeführt, durch die sich eine sonst notwendige Änderung des Bahnübergangs ...
§ 15 EBKrG (vom 01.07.2021)
... zu tragen. (2) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat der Beteiligte, der nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 die ... ohne Ausgleich zu tragen. (3) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat jeder Beteiligte seine veränderten Erhaltungs- und Betriebskosten ...
§ 17 EBKrG (vom 01.07.2021)
... des Baus und des Ausbaus kommunaler Radwege sowie von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten Zuschüsse ...
 
Zitat in folgenden Normen

1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV)
V. v. 02.09.1964 BGBl. I S. 711; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
§ 1 1. EKrV Umfang der Kostenmasse (vom 01.07.2021)
... einer neuen Kreuzung (§ 2 des Gesetzes) oder bei Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen ( § 3 des Gesetzes) umfaßt die Aufwendungen für alle Maßnahmen an den sich kreuzenden ... Maßnahmen, die infolge der Herstellung einer neuen Kreuzung oder einer Maßnahme nach § 3 des Gesetzes an Anlagen erforderlich werden, die nicht zu den sich kreuzenden Verkehrswegen der ... verlegt oder beseitigt, obwohl an der bisherigen Kreuzungsstelle eine Maßnahme nach § 3 des Gesetzes mit geringeren Kosten verkehrsgerecht möglich wäre, so ist die Kostenmasse ...