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§ 9a - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)

neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 611-1-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 9a Anschaffung, Herstellung



Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.



 

Zitierungen von § 9a EStDV 2000

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a EStDV 2000 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStDV 2000 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 EStDV 2000 Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau (vom 08.09.2015)
... von insgesamt 30 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. § 9a gilt entsprechend. (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, ...
§ 82f EStDV 2000 Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge (vom 23.11.2010)
... bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen. § 9a gilt entsprechend. (2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist Absatz 1 nur ...