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§ 49 - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)

neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 611-1-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 49 (weggefallen)






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Frühere Fassungen von § 49 EStDV 2000

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007 (15.10.2007)Artikel 2 Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
vom 10.10.2007 BGBl. I S. 2332

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49 EStDV 2000

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 EStDV 2000 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStDV 2000 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2332
Artikel 2 BüEnStG Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
...  1. In der Inhaltsübersicht werden die jeweiligen Angaben zu den §§ 48 und 49 wie folgt zusammengefasst: „§§ 48 und 49 (weggefallen)".  ... zu den §§ 48 und 49 wie folgt zusammengefasst: „§§ 48 und 49 (weggefallen)". 2. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) ... hergestellten Beleg vorzulegen." 3. Die §§ 48 und 49 und die Anlage 1 (zu § 48 Abs. 2) werden aufgehoben.  ...