Änderung § 65 EStDV 2000 vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 65 EStDV 2000 und Änderungshistorie der EStDV 2000

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 65 EStDV 2000 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 65 EStDV 2000 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65 Nachweis der Behinderung


(Text neue Fassung)

§ 65 Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads


(Textabschnitt unverändert)

(1) Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige zu erbringen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde,

2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,

a) durch eine Bescheinigung der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde auf Grund eines Feststellungsbescheids nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht, oder,



1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde,

2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist,

a) durch eine Bescheinigung oder einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde oder,

b) wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die gesundheitlichen Merkmale 'blind' und 'hilflos' hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit den Merkzeichen 'BI' oder 'H' gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. 2 Dem Merkzeichen 'H' steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.



(2) 1 Die gesundheitlichen Merkmale 'blind' und 'hilflos' hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit den Merkzeichen 'BI' oder 'H' gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. 2 Dem Merkzeichen 'H' steht die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich.

(2a) Den Nachweis der Einstufung in einen Pflegegrad nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Steuerpflichtige
durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.

(3) 1 Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass der Antragsteller Inhaber gültiger Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 ist. 2 Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der Steuerpflichtige die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, ansonsten auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3a) 1 Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung an die für die Besteuerung des Antragstellers zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. 2 Die nach Satz 1 mitteilungspflichtige Stelle hat ihre Feststellungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag derjenigen Person, die diese Feststellungen begehrt, an die nach Satz 1 zuständige Finanzbehörde zu übermitteln. 3 Die Person hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 4 Neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung zu übermittelnden Daten sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:

1. der Grad der Behinderung,

2. die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen):



(3a) 1 Die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags aufgrund der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Behinderung setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 auf Antrag der Person, für die die Feststellungen getroffen werden (betroffene Person), nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung an die für die Besteuerung der betroffenen Person zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. 2 Satz 1 gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 geändert wird. 3 Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung hat die mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich zu übermitteln. 4 Neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung zu übermittelnden Daten sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:

1. der Grad der Behinderung

2. die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale, die mit den folgenden Merkzeichen gekennzeichnet sind:

a) G (erheblich gehbehindert),

b) aG (außergewöhnlich gehbehindert),

c) B (ständige Begleitung notwendig),

d) H (hilflos),

e) Bl (blind),

vorherige Änderung

f) Gl (gehörlos),

3. die Feststellung, dass die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,

4. die Feststellung, dass die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht,

5. die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in die Pflegestufe III,

6. die
Dauer der Gültigkeit der Feststellung.

5 Die mitteilungspflichtige Stelle hat jede Änderung der Feststellungen nach Satz 4 abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung unverzüglich zu übermitteln. 6 § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(4) 1 Ist der behinderte Mensch verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde. 2 Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde einzuholen.



f) TBl (taubblind),

3. das Datum des Eingangs des Antrags auf Feststellung einer Behinderung,

4. das Datum des Bescheides über die jeweilige Feststellung einer Behinderung,

5. die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Feststellung einer Behinderung nach Nummer 1 und 2.

5 Die betroffene Person hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 6 Ist in Härtefällen der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer nicht bekannt, kann sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen. 7 In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden, die der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind. 8 Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. 9 Die mitteilungspflichtige Stelle darf die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der Übermittlung erforderlich ist. 10 § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung. 11 Die betroffene Person kann ihren Antrag nach Satz 1 gegenüber der mitteilungspflichtigen Stelle mit Wirkung für die Zukunft widerrufen; die mitteilungspflichtige Stelle hat dies der für die Besteuerung der betroffenen Person zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung unter Angabe des Datums des Eingangs des Widerrufs unverzüglich mitzuteilen. 12 Ab dem Veranlagungszeitraum, der dem Veranlagungszeitraum des Widerrufs folgt, liegen die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags nicht mehr vor.

(4) 1 Ist der Mensch mit Behinderungen verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde. 2 Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde einzuholen.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed