Änderung § 73c EStDV 2000 vom 01.01.2009

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§ 73c EStDV 2000 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 73c EStDV 2000 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794

(Textabschnitt unverändert)

§ 73c Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes


(Text alte Fassung)

Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu

(Text neue Fassung)

Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu

1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:

bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;

2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:

bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;

3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:

bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.






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