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Änderung § 68a EStDV 2000 vom 23.11.2010

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§ 68a EStDV 2000 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung
§ 68a EStDV 2000 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544

(Textabschnitt unverändert)

§ 68a Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten


(Text alte Fassung)

Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.

(Text neue Fassung)

1 Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt. 2 Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.


 
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