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Änderung § 70 EStDV 2000 vom 31.07.2014
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§ 70 EStDV 2000 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2014 geltenden Fassung | § 70 EStDV 2000 n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266 |
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(Textabschnitt unverändert) § 70 Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen | |
(Text alte Fassung) Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 410 Euro, so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte, vermindert um den auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden Betrag, niedriger als 820 Euro sind (Härteausgleichsbetrag). Der Härteausgleichsbetrag darf nicht höher sein als die nach Satz 1 verminderten Einkünfte. | (Text neue Fassung) 1 Betragen in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 des Gesetzes der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, insgesamt mehr als 410 Euro, so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte, vermindert um den auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den nach § 13 Absatz 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden Betrag, niedriger als 820 Euro sind (Härteausgleichsbetrag). 2 Der Härteausgleichsbetrag darf nicht höher sein als die nach Satz 1 verminderten Einkünfte. |
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