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Änderung § 30 EStDV 2000 vom 23.07.2016

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§ 30 EStDV 2000 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
§ 30 EStDV 2000 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen


(Text alte Fassung)

1 Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn der Sonderausgabenabzug von Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes zu versagen ist. 2 Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge nicht geleistet hätte. 3 Der Unterschied zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben.

(Text neue Fassung)

1 Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind. 2 Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge nicht geleistet hätte. 3 Der Unterschied zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben.