§ 3 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2004 (SVBezGrV 2004 k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2003 BGBl. I S. 2497
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 860-6-4-12 Sozialgesetzbuch

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung



(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2004

1.
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 61.800 Euro jährlich und 5.150 Euro monatlich,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 76.200 Euro jährlich und 6.350 Euro monatlich.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2004 - 31.12.2004" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2004

1.
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 52.200 Euro jährlich und 4.350 Euro monatlich,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 64.200 Euro jährlich und 5.350 Euro monatlich.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2004 - 31.12.2004" um die Jahresbeträge ergänzt.



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