(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2004
- 1.
- in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 61.800 Euro jährlich und 5.150 Euro monatlich,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung 76.200 Euro jährlich und 6.350 Euro monatlich.
Die Anlage
2 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2004 - 31.12.2004" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2004
- 1.
- in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 52.200 Euro jährlich und 4.350 Euro monatlich,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung 64.200 Euro jährlich und 5.350 Euro monatlich.
Die Anlage
2a zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2004 - 31.12.2004" um die Jahresbeträge ergänzt.