(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
25 Abs. 1 Nr. 1 des
Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
2 eine werdende oder stillende Mutter nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
21 Abs. 1 Nr. 4 des
Mutterschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
3 Abs. 3 oder §
5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 6 eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des §
26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 eine gebärfähige Arbeitnehmerin beschäftigt.
(4) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach §
21 Abs. 3, 4 des
Mutterschutzgesetzes strafbar.
(5) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit einer Frau gefährdet, ist nach §
27 Abs. 2 bis 4 des
Chemikaliengesetzes strafbar.