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Änderung Anlage 2 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 01.12.2010

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 9 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) Nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen Schadfaktoren und der Arbeitsbedingungen nach § 4 Abs. 1


A. Werdende Mütter

1. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren

a. Chemische Gefahrstoffe

(Text alte Fassung)

Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Gefahrstoffe vom menschlichen Organismus absorbiert werden. Die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung sind zu beachten.

(Text neue Fassung)

Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Gefahrstoffe vom menschlichen Organismus absorbiert werden. Die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung sind zu beachten.

b. Biologische Arbeitsstoffe

Toxoplasma,

Rötelnvirus,

außer in Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend gegen diese Arbeitsstoffe geschützt ist

c. Physikalische Schadfaktoren

Arbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen

2. Arbeitsbedingungen

Tätigkeiten im Bergbau unter Tage


B. Stillende Mütter

1. Gefahrstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren

a. Chemische Gefahrstoffe

Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Gefahrstoffe vom menschlichen Organismus absorbiert werden

b. Physikalische Schadfaktoren

Arbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen

2. Arbeitsbedingungen

Tätigkeiten im Bergbau unter Tage



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

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