Änderung § 7 PodG vom 07.12.2007

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§ 7 PodG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 7 PodG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4, das Nähere über die staatliche Prüfung für Podologinnen und Podologen, die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 und 5 sowie die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 zu regeln.

(Text alte Fassung)

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaber eines Prüfungszeugnisses, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 oder 4 beantragen, zu regeln:

1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,

2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,

3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.

(Text neue Fassung)

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 oder 4 beantragen, zu regeln:

1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,

2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,

3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG,

4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1
Abs. 2 in Verbindung mit § 7a dieses Gesetzes.

(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie
der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.




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