Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Die auf den Artikeln 13, 17, 20, 27, 42, 44, 55, 57 bis 59, 63 bis 67, 71 bis 76 und 78 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverodnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
(1) bis (5) (Inkrafttreten)