Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Erstattungsverordnung (KOV)

V. v. 31.07.1967 BGBl. I S. 860; zuletzt geändert durch Artikel 371 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 10.08.1967; FNA: 603-3-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
|

§ 9



Der Bund leistet jeweils für ein abgelaufenes Kalendervierteljahr Abschlagszahlungen. Diese errechnen sich aus der von den Ländern mitgeteilten Zahl der Behandlungstage, die in diesem Vierteljahr für die von den Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung eingewiesenen Versorgungsberechtigten geleistet worden sind, vervielfacht mit neun Zehnteln des zuletzt festgestellten Aufwands für einen Vergleichstag.



 

Zitierungen von § 9 KOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KOV (vom 08.11.2006)
... Aufwendungen zu berichtigen und der Unterschiedsbetrag bei Zahlungen nach den §§ 8 bis 10 zu ...