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§ 12 - Erstattungsverordnung (KOV)

V. v. 31.07.1967 BGBl. I S. 860; zuletzt geändert durch Artikel 371 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 10.08.1967; FNA: 603-3-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 12



Der Bund kann mit den Ländern oder mit einzelnen von ihnen vereinbaren, daß die von ihm zu erstattenden Aufwendungen ganz oder teilweise pauschal abgegolten werden.

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