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Synopse aller Änderungen der KOV am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 371 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KOV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KOV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
KOV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 371 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(1) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der Länder für

a) anteilige Verwaltungskosten der Beschaffungsstellen für Heil- und Hilfsmittel,

b) ambulante und stationäre Beobachtung und Begutachtung von Versorgungsberechtigten zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in Versorgungsangelegenheiten,

c) Mehrkosten infolge Minderbelegung der Versorgungskrankenanstalten.

(2) Als nicht erstattungsfähige Aufwendungen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten

für die ambulante Beobachtung und Begutachtung die Vollkostensätze des Krankenhaustarifs für ambulante Leistungen und stationäre Nebenleistungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Krankenhaustarif),

für die stationäre Beobachtung und Begutachtung das Zweifache der durchschnittlichen Aufwendung für einen Vergleichstag (§ 6 Abs. 2).

(3) Mehrkosten infolge Minderbelegung nach Absatz 1 Buchstabe c sind die Kosten, die dadurch entstehen, daß die nach Kalendertagen errechnete durchschnittliche Jahresbelegung der Versorgungskrankenanstalt weniger als 80 vom Hundert der Normalbettenzahl beträgt. Die Zahl der Normalbetten wird auf Grund der landesrechtlichen Vorschriften über Bau und Errichtung von Krankenanstalten von der zuständigen Landesbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde festgelegt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Mußte eine Versorgungskrankenanstalt aus betriebsnotwendigen Gründen vorübergehend geschlossen oder ihre Normalbettenzahl zeitweilig erheblich vermindert werden, kann der Belegungsgrad im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung an Hand der tatsächlich verfügbaren Betten ermittelt werden.

(Text neue Fassung)

(4) Mußte eine Versorgungskrankenanstalt aus betriebsnotwendigen Gründen vorübergehend geschlossen oder ihre Normalbettenzahl zeitweilig erheblich vermindert werden, kann der Belegungsgrad im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales an Hand der tatsächlich verfügbaren Betten ermittelt werden.

§ 7


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Zeit vom 1. Januar 1966 an fordern die Länder die Erstattung der vom Bund zu tragenden Aufwendungen nach Abschluß eines jeden Rechnungsjahres beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung an. Den Anforderungen sind Abrechnungsbogen nach einem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Muster mit den für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizufügen.



Für die Zeit vom 1. Januar 1966 an fordern die Länder die Erstattung der vom Bund zu tragenden Aufwendungen nach Abschluß eines jeden Rechnungsjahres beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales an. Den Anforderungen sind Abrechnungsbogen nach einem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Muster mit den für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizufügen.

§ 8


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Bund erstattet den Ländern die von ihm zu tragenden Aufwendungen nach Feststellung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. Bestehen zwischen dem Bund und einem Land über einen Teil der Anforderung unterschiedliche Auffassungen und kann innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Übereinstimmung erzielt werden, erstattet der Bund vorab insoweit, als er keine Beanstandung erhebt.



Der Bund erstattet den Ländern die von ihm zu tragenden Aufwendungen nach Feststellung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bestehen zwischen dem Bund und einem Land über einen Teil der Anforderung unterschiedliche Auffassungen und kann innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Übereinstimmung erzielt werden, erstattet der Bund vorab insoweit, als er keine Beanstandung erhebt.

§ 11


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung oder die von ihm Beauftragten können die den Eintragungen in den Abrechnungsbogen zugrunde liegenden Unterlagen einsehen und im Bedarfsfall im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden eine Prüfung in den Versorgungskrankenanstalten vornehmen. Beim Vorliegen eines besonderen Grundes kann diese Prüfung auch nach der Zahlung vorgenommen oder wiederholt werden.



(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder die von ihm Beauftragten können die den Eintragungen in den Abrechnungsbogen zugrunde liegenden Unterlagen einsehen und im Bedarfsfall im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden eine Prüfung in den Versorgungskrankenanstalten vornehmen. Beim Vorliegen eines besonderen Grundes kann diese Prüfung auch nach der Zahlung vorgenommen oder wiederholt werden.

(2) Der Bundesrechnungshof kann nach Maßgabe des § 4 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765) die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Versorgungskrankenanstalten prüfen.

(3) Wird bei den Prüfungen eine Unrichtigkeit festgestellt, ist die Höhe der vom Bund zu tragenden Aufwendungen zu berichtigen und der Unterschiedsbetrag bei Zahlungen nach den §§ 8 bis 10 zu verrechnen.