Änderung § 8 BNDG vom 31.12.2016

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§ 6 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 8 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 
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§ 6 Dateianordnungen


(Text neue Fassung)

§ 8 Dateianordnungen


vorherige Änderung

Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. § 14 Abs 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.



1 Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. 2 § 14 Abs 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 



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