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Änderung § 22 BNDG vom 01.01.2022

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§ 22 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 22 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

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§ 22 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22 Kernbereichsschutz


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(1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig.

(2) 1 Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten ergibt, dass diese dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen, sind diese unverzüglich zu löschen. 2 Die Löschung ist zu protokollieren. 3 Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 4 Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

(3) 1 Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 2 Zweifel und sollen die Daten nicht unverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten nicht ohne vorherige Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden. 2 Stellt der Unabhängige Kontrollrat fest, dass die Daten nicht weiterverarbeitet werden dürfen, sind die Daten unverzüglich zu löschen. 3 Die Löschung ist zu protokollieren. 4 Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 5 Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.