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Änderung § 27 BNDG vom 01.01.2022

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§ 27 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 27 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

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§ 27 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27 Auswertung der Daten und Prüfpflichten


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(1) 1 Der Bundesnachrichtendienst prüft die anhand von Suchbegriffen erhobenen personenbezogenen Inhaltsdaten unverzüglich und sodann regelmäßig in Abständen von höchstens sieben Jahren daraufhin, ob sie allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in § 19 Absatz 1 bestimmten Zwecke erforderlich sind. 2 Hierbei ist auf den jeweiligen Zweck der Erhebung gemäß § 19 Absatz 1 abzustellen. 3 Soweit die personenbezogenen Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. 4 Die Löschung ist zu protokollieren. 5 Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle, verwendet werden. 6 Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

(2) Die Löschung der Daten unterbleibt, solange und soweit die Daten für eine Mitteilung nach § 59 oder zu Kontrollzwecken des Unabhängigen Kontrollrates erforderlich sind.