§ 40 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 40 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Text alte Fassung) § 40 (neu) | (Text neue Fassung)§ 40 Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle |
(1) Die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklärung und damit einhergehender Übermittlungen und Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes auf der Grundlage der durch dieses Gesetz eingeräumten Befugnisse unterliegt der Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat. (2) Die Rechtskontrolle wird ausgeübt als 1. gerichtsähnliche Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan und 2. administrative Rechtskontrolle durch das administrative Kontrollorgan. |