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Änderung § 53 BNDG vom 01.01.2022

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§ 53 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 53 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates


Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates müssen deutsche Staatsangehörige sein und haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen.



(heute geltende Fassung)