§ 53 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 53 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates | |
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates müssen deutsche Staatsangehörige sein und haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen. |