Änderung § 57 BNDG vom 01.01.2022

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§ 57 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 57 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

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§ 57 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 57 Personal- und Sachausstattung; Personalverwaltung


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(1) Dem Unabhängigen (1) Kontrollrat ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) 1 Der Unabhängige Kontrollrat kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf das Bundeskanzleramt oder ein Bundesministerium übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit des Unabhängigen Kontrollrates nicht beeinträchtigt wird. 2 Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.




(1)
amtlich 'Unabhängige'






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