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Änderung § 9h BNDG vom 01.01.2024

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§ 9h BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 9h BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9h Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person


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(1) 1 Der Bundesnachrichtendienst darf zum Schutz der betroffenen Person mit deren Einwilligung ihre personenbezogenen Daten übermitteln. 2 Kann die Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn

1. die Übermittlung offensichtlich im Interesse der betroffenen Person liegt und

2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie ihre Einwilligung zu der Übermittlung verweigern würde, wenn sie Kenntnis von dieser hätte.

(2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten minderjähriger Personen ist über Absatz 1 hinaus auch zulässig, wenn dies zum Schutz der minderjährigen Person erforderlich ist.