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Änderung § 18 BNDG vom 01.01.2024

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§ 18 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 18 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Verfahrensregeln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach den §§ 10 und 11 sind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung)