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Änderung § 2b BNDG vom 01.07.2013

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§ 2b BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 2b BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2b Weitere Auskunftsverlangen


vorherige Änderung

 


1 Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. 2 Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. 3 Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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