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Änderung § 7 BNDG vom 11.01.2007

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§ 7 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2007 geltenden Fassung
§ 7 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Auskunft an den Betroffenen


(Text alte Fassung)

Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 4 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten Bundesministers des Innern tritt der Chef des Bundeskanzleramtes.

(Text neue Fassung)

Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 4 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern tritt das Bundeskanzleramt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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