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Änderung § 3 BNDG vom 31.12.2016

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§ 2a BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 3 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346

(Text alte Fassung)

§ 2a Besondere Auskunftsverlangen


(Text neue Fassung)

§ 3 Besondere Auskunftsverlangen


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Der Bundesnachrichtendienst darf Auskünfte entsprechend den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist

1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder

2. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände oder Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.

2 § 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter

1. im Falle des Satzes 1 Nummer 1 schwerwiegende Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche und

2. im Falle des Satzes 1 Nummer 2 schwerwiegende Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes

treten. 3 § 8b Absatz 1 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundeskanzleramt tritt.

(2) Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer in Absatz 1 Satz 2 genannten Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in § 8a Absatz 3 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen.

(3) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.