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Änderung § 31 BNDG vom 31.12.2016

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§ 10 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 31 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen


(Text neue Fassung)

§ 31 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen


vorherige Änderung

Für die Übermittlung von Informationen nach §§ 8 und 9 sind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.



Für die Übermittlung von Informationen nach den §§ 23 und 24 sind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)