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Änderung § 36 BNDG vom 31.12.2016

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§ 36 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 36 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Maßnahmen im Sinne der §§ 6, 12 und 13 sowie 27 und 30, die vor dem 31. Dezember 2016 begonnen wurden, dürfen nach diesem Zeitpunkt noch bis zu zwölf Monate fortgeführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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