Änderung § 7 BNDG vom 25.05.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 BNDG, alle Änderungen durch Artikel 4 DSAnpUG-EU am 25. Mai 2018 und Änderungshistorie des BNDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 7 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Verarbeitung und Nutzung der vom Ausland aus erhobenen Daten


(Text neue Fassung)

§ 7 Weitere Verarbeitung der vom Ausland aus erhobenen Daten


vorherige Änderung

(1) Für die Verarbeitung und Nutzung der vom Bundesnachrichtendienst mit Mitteln der Fernmeldeaufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten gilt § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 6 entsprechend.



(1) Für die weitere Verarbeitung der vom Bundesnachrichtendienst mit Mitteln der Fernmeldeaufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten gilt § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 6 entsprechend.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Eine gezielte Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern durch ausländische öffentliche Stellen vom Ausland aus darf durch den Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 veranlasst werden.






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