Änderung § 14 BNDG vom 19.05.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 BNDG, alle Änderungen durch Bekanntmachung BVerfGE20200519 am 19. Mai 2020 und Änderungshistorie des BNDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.05.2020 geltenden Fassung
§ 14 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.05.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 09.06.2020 BGBl. I S. 1326

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation


(Text neue Fassung)

§ 14 Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation *)


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation nach § 13 durch den Bundesnachrichtendienst ist zulässig,

1. um die vereinbarten Kooperationsziele zu erreichen,

2. wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Erreichung der vereinbarten Kooperationsziele geeignet sind.

2 Die Erhebung der Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem in Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.

(2) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 8 bis 12 entsprechend.

(3) Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung darf im Rahmen einer Kooperation nach § 13 nur durch den Bundesnachrichtendienst selbst erfolgen.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 9. Juni 2020 (BGBl. I S. 1326)




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