Änderung § 22 BNDG vom 27.06.2020

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§ 22 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 22 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 19 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Auskunft an den Betroffenen


(Text alte Fassung)

1 Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 19 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 2 An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern tritt das Bundeskanzleramt.

(Text neue Fassung)

1 Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 19 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 2 An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt das Bundeskanzleramt.




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