§ 22 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 22 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 19 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Auskunft an den Betroffenen | |
(Text alte Fassung) 1 Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 19 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 2 An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern tritt das Bundeskanzleramt. | (Text neue Fassung) 1 Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 19 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 2 An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt das Bundeskanzleramt. |