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Synopse aller Änderungen des BinSchAbfÜbkAG am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 105 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BinSchAbfÜbkAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchAbfÜbkAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
BinSchAbfÜbkAG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 105 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 1c


(1) Zuständige Behörde für die technischen Untersuchungen von Fahrzeugen nach den Bestimmungen des Übereinkommens ist für den Bereich der Bundeswasserstraßen die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Untersuchungskommissionen.

(2) Zuständige Behörden für das Ausstellen oder die Erneuerung des Ölkontrollbuches im Sinne des Artikels 2.03 Absatz 1 der Anlage 2 des Übereinkommens sind für den Bereich der Bundeswasserstraßen

1. bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle der erstmaligen Erteilung die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Untersuchungskommissionen;

2. bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle der Erneuerung die Wasser- und Schifffahrtsämter;

3. bei nicht untersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Wasser- und Schifffahrtsämter.

(3) An Stelle der Prüfung von Nachlenzsystemen im Sinne des Anhangs II der Anlage 2 des Übereinkommens durch die zuständige Behörde können Prüfungen auch durch eine nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung anerkannte Klassifikationsgesellschaft vorgenommen werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 juristischen Personen des Privatrechts die Wahrnehmung einzelner Aufgaben übertragen oder diese beauftragen, an der Wahrnehmung mitzuwirken.

(Text neue Fassung)

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 juristischen Personen des Privatrechts die Wahrnehmung einzelner Aufgaben übertragen oder diese beauftragen, an der Wahrnehmung mitzuwirken.

(5) Eine für den Bereich der Landeswasserstraßen von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 1 oder ein Ölkontrollbuch nach Absatz 2 sowie eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Absatz 3 stehen einer Bescheinigung oder einem Ölkontrollbuch nach diesem Gesetz gleich, soweit

1. die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt und

2. keine Erleichterungen oder örtliche Einschränkungen erteilt worden sind.



§ 2


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung



(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. Einzelheiten zur Umsetzung der in Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 3, Artikel 11, 12 und 13 des Übereinkommens sowie der in der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen enthaltenen Ge- und Verbote auf den Bundeswasserstraßen, in Häfen, an Umschlagsanlagen und auf sonstigen Binnenwasserstraßen,

2. Einzelheiten des einheitlichen Verfahrens zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen an den Annahmestellen und des Nachweises über die ordnungsgemäße Abgabe der Abfälle nach Artikel 4 Abs. 2 sowie der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen,

3. Einzelheiten zur Umsetzung des in Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens enthaltenen Verfahrens der Finanzierung der Annahme und Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle einschließlich der Sicherstellung der in Artikel 6 Abs. 4 des Übereinkommens genannten, den Schiffsführern und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtungen sowie der Kontrolle der Gebührenerhebung und der Kosten der Annahme sowie Entsorgung nach Artikel 3.04 Absatz 2 bis 7 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen,

4. Einzelheiten der Finanzierung der Annahme und Entsorgung von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen nach Artikel 7 des Übereinkommens

festzulegen sowie

5. Änderungen der Anlagen nach Artikel 19 Abs. 5 des Übereinkommens in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten.

vorherige Änderung

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 auch mit dem Bundesministerium der Finanzen.



(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 auch mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.