(1) Erzeugnisse nach §
1 dürfen vorbehaltlich des Absatzes 1a nur in Räumen und Einrichtungen gelagert und befördert werden, deren Innentemperatur + 4 °C nicht überschreitet. Hiervon abweichend darf eine zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher bereitgestellte Menge dieser Erzeugnisse, soweit sie nicht verpackt sind, in Verkaufseinrichtungen, deren Innentemperatur + 7 °C nicht überschreitet, aufbewahrt werden.
(2) Tiefgefrorene Erzeugnisse dürfen nur so gelagert und befördert werden, daß ihre Temperatur - 18 °C nicht überschreitet. Beim Be- und Entladen von Transportmitteln und beim Vorrätighalten zum Verkauf darf kurzfristig eine Temperaturerhöhung bis auf - 15 °C eintreten.
§ 7 HFlV Kennzeichnung ... mit der Kennzeichnung nach Absatz 3 ist die Temperatur anzugeben, die gemäß § 4 beim Aufbewahren, Lagern und Befördern des Erzeugnisses einzuhalten ist, um die Haltbarkeit ...
§ 16 HFlV Straftaten ... aufgetautem Fleisch tiefgefroren in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 oder 1a Erzeugnisse lagert, befördert oder aufbewahrt, ohne die vorgeschriebenen ... oder aufbewahrt, ohne die vorgeschriebenen Temperaturen einzuhalten, oder entgegen § 4 Abs. 2 tiefgefrorene Erzeugnisse so lagert oder befördert, daß ihre Temperatur die ... abgelaufen ist, oder entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Erzeugnisse, deren Temperatur die in § 4 festgesetzten Werte überschritten hat, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise behandelt ...