Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
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§ 4 - Hackfleisch-Verordnung (HFlV)

V. v. 10.05.1976 BGBl. I S. 1186; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2125-40-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Temperaturanforderungen


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Erzeugnisse nach § 1 dürfen vorbehaltlich des Absatzes 1a nur in Räumen und Einrichtungen gelagert und befördert werden, deren Innentemperatur + 4 °C nicht überschreitet. Hiervon abweichend darf eine zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher bereitgestellte Menge dieser Erzeugnisse, soweit sie nicht verpackt sind, in Verkaufseinrichtungen, deren Innentemperatur + 7 °C nicht überschreitet, aufbewahrt werden.

(1a) Erzeugnisse nach § 1 in verschlossenen Packungen, die nach den Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung oder der Geflügelfleischhygiene-Verordnung hergestellt, gelagert und befördert worden sind, dürfen nur bei den in § 10a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2a Nr. 3.4 oder § 10a Abs. 5 in Verbindung mit Anlage 2a Nr. 5.2 der Fleischhygiene-Verordnung oder in § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 3 Kapitel I Nr. 4.2 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung vorgeschriebenen Temperaturen gelagert und befördert werden.

(2) Tiefgefrorene Erzeugnisse dürfen nur so gelagert und befördert werden, daß ihre Temperatur - 18 °C nicht überschreitet. Beim Be- und Entladen von Transportmitteln und beim Vorrätighalten zum Verkauf darf kurzfristig eine Temperaturerhöhung bis auf - 15 °C eintreten.

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Zitierungen von § 4 HFlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HFlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HFlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HFlV Fristen für das Inverkehrbringen
... Satz 1 gilt auch für Erzeugnisse, bei deren Lagerung und Beförderung die in § 4 genannten Temperaturanforderungen nicht eingehalten worden sind. Tiefgefrorene Erzeugnisse, die ...
§ 7 HFlV Kennzeichnung
... mit der Kennzeichnung nach Absatz 3 ist die Temperatur anzugeben, die gemäß § 4 beim Aufbewahren, Lagern und Befördern des Erzeugnisses einzuhalten ist, um die Haltbarkeit ...
§ 16 HFlV Straftaten
... aufgetautem Fleisch tiefgefroren in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 oder 1a Erzeugnisse lagert, befördert oder aufbewahrt, ohne die vorgeschriebenen ... oder aufbewahrt, ohne die vorgeschriebenen Temperaturen einzuhalten, oder entgegen § 4 Abs. 2 tiefgefrorene Erzeugnisse so lagert oder befördert, daß ihre Temperatur die ... abgelaufen ist, oder entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Erzeugnisse, deren Temperatur die in § 4 festgesetzten Werte überschritten hat, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise behandelt ...


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