(1) In Betrieben nach §
9 Abs. 1 dürfen Erzeugnisse nach §
1 nur unter der Aufsicht einer in dem Betrieb hauptberuflich tätigen sachkundigen Person hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden. Als sachkundig sind anzusehen
- 1.
- Meister im Fleischerhandwerk;
- 2.
- Personen, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung im Fleischerhandwerk erfüllen;
- 3.
- Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Fleischer, die in mindestens dreijähriger Gesellen- oder gleichwertiger praktischer Tätigkeit in einem Betrieb nach § 9 Abs. 1 zumindest mit der Herstellung und Behandlung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Erzeugnisse beschäftigt gewesen sind.
(2) Der Aufsicht durch eine sachkundige Person bedarf es nicht für das Behandeln oder die Abgabe von Erzeugnissen nach §
1 Abs. 1 durch folgende Personen mit abgeschlossener Ausbildung:
- 1.
- Fleischer;
- 2.
- Verkäufer oder Verkäuferinnen im Fleischerhandwerk;
- 3.
- Verkäufer oder Verkäuferinnen im sonstigen Lebensmittelhandwerk oder im Lebensmitteleinzelhandel, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Umgang mit rohem Fleisch erworben haben;
- 4.
- Meister und Meisterinnen der städtischen oder ländlichen Hauswirtschaft.
Im Land Berlin stehen den in Satz 1 Nr. 2 genannten Personen Gewerbegehilfen oder Gewerbegehilfinnen im Fleischerhandwerk, den in Satz 1 Nr. 3 genannten Personen Gewerbegehilfen oder Gewerbegehilfinnen im sonstigen Lebensmittelhandwerk oder im Lebensmitteleinzelhandel gleich.
(3) Der Aufsicht durch eine sachkundige Person bedarf es außerdem nicht für das Herstellen von
- 1.
- Hackfleisch und Schabefleisch, auch zubereitet, oder Geschnetzeltem aus hierfür bestimmtem Fleisch, das in einem Betrieb nach § 9 Abs. 1 unter der Aufsicht einer dort hauptberuflich tätigen sachkundigen Person ausgewählt worden ist,
- 2.
- Fleischzuschnitten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und
- 3.
- Schaschlik und ähnlichen Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher, sofern die Herstellung durch Personen nach Absatz 2 Nr. 1 vorgenommen wird. Diesen stehen Personen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 gleich, die gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis erbracht haben, daß sie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit rohem Fleisch erworben haben und mit den Vorschriften vertraut sind, die bei der Herstellung und der Behandlung der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Erzeugnisse zu beachten sind.