§ 4 - Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)

§ 4 Beamtenrechtliche Regelungen


§ 4 hat 5 frühere Fassungen und wird in 30 Vorschriften zitiert

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) 1Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder

2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.

2Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. 3Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. 4Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. 5Die Beurlaubung ist zu befristen. 6Verlängerungen sind zulässig. 7Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. 8Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) 1Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. 2Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. 3Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. 4Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) 1Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. 2Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,

2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,

3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder

4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.

3Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. 4Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. 5Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. 6Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. 7Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. 8Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. 9§ 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. 10Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts G. v. 27. Juni 2017 BGBl. I S. 1944 m.W.v. 1. Januar 2017

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Frühere Fassungen von § 4 PostPersRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017 (03.07.2017)Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 1944
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
vom 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 PostPersRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PostPersRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostPersRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PostPersRG Besoldungsrechtliche Sonderregelungen (vom 01.01.2017)
... (5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich. (6) Wird einem Beamten ... Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder ...
§ 20 PostPersRG Rechtsaufsicht (vom 06.06.2015)
... wenn es gegen dienstrechtliche Bestimmungen, gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie 4 bis 18 und gegen Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund der §§ 1 bis ... 4 bis 18 und gegen Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund der §§ 1 bis 20 verstoßen hat und trotz Hinweises auf diese Vorschrift durch das Bundesministerium ...
§ 24 PostPersRG Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes (vom 06.06.2015)
... bleibt unberührt. (3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die ...
§ 28 PostPersRG Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten (vom 15.06.2021)
... 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat ... des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen ...
§ 29 PostPersRG Verfahren (vom 15.06.2021)
... entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 . (2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine ... in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. ...
§ 30 PostPersRG Besetzung der Einigungsstelle (vom 15.06.2021)
... Angelegenheiten des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und den ...
§ 31 PostPersRG Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen (vom 15.06.2021)
... 1 Nummer 4 bis 6 sowie § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 gelten die §§ 28 bis 30 entsprechend. Sind in diesen Angelegenheiten ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)
Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
§ 17 BAPostG Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen (vom 01.01.2018)
... Beamten obliegt dem Bund. (3) § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und 7 bis 9 und die §§ 4 , 6, 9 und 18 des Postpersonalrechtsgesetzes, § 136 des Bundesbeamtengesetzes sowie die ...

Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung (DBBATZV)
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2763
§ 1 DBBATZV Altersteilzeit
... waren oder b) unter Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes beurlaubt waren, 3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2026 beantragt wird und ...

Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
Artikel 9 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2426; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 4 BEPNStruktG Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen (vom 02.04.2021)
... bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in ...

Post-Arbeitszeitverordnung (PostAZV)
V. v. 09.12.2003 BGBl. I S. 2495; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204
§ 8 PostAZV Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung (vom 12.02.2009)
... Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes oder nach § 29 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes eine ...

Postbankarbeitszeitverordnung (PBAZV)
V. v. 20.06.2005 BGBl. I S. 1725; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
§ 7 PBAZV Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen (vom 12.12.2018)
... regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen wird, entsprechend der in dem anderen ...

Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 1 PostLV Geltungsbereich, Grundsätze (vom 20.08.2021)
... anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden 1. während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder 2. während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des ... 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder 2. während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes ...

Telekom-Arbeitszeitverordnung (TelekomAZV)
V. v. 23.06.2000 BGBl. I S. 931; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
§ 2a TelekomAZV Regelmäßige Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung (vom 12.02.2009)
... Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes oder nach § 29 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes eine ...
§ 5 TelekomAZV Lebensarbeitszeitkonten (vom 21.10.2015)
... Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit bei einem Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes zugewiesen worden ist, kann auf Antrag der Beamtin ...

Telekom-Jubiläumsverordnung (TelekomJubV)
V. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
§ 1 TelekomJubV Geltungsbereich (vom 21.10.2015)
... gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes Tätigkeiten bei Unternehmen zugewiesen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 2108
Artikel 1 1. PBAZVÄndV Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung
... regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1944
Artikel 2 BEVuPNPersSVG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
... durch die Wörter „dem Postnachfolgeunternehmen" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „§ 15" durch die Angabe „§ 24" ersetzt.  ...

Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
Artikel 1 PVKNeuG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
... - abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 1 BPPersRFG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
... 3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen § 4 Beamtenrechtliche Regelungen § 5 Berufliches Fortkommen § 6 ... des Dienstwegs Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten." 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: ... Postnachfolgeunternehmens" ersetzt. c) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3a" durch die Angabe „§ 4 Absatz 3" ersetzt.  ... c) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3a" durch die Angabe „§ 4 Absatz 3" ersetzt. 9. § 14 wird wie folgt ...
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... dem Bund. (3) § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und 7 bis 9 und die §§ 4 , 6, 9 und 18 des Postpersonalrechtsgesetzes, § 136 des Bundesbeamtengesetzes sowie die ...
Artikel 6 BPPersRFG Folgeänderungen
... 1 wird aufgehoben. bb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 3 und 4 des Postpersonalrechtsgesetzes sowie des Satzes 1" durch die Angabe ...

Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
Artikel 1 PostBLArbZKEV Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000
... Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit bei einem Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes zugewiesen worden ist, kann auf Antrag der Beamtin ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2589
Artikel 1 2. BEDBPStruktGÄndG
... bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 22.06.1995 BGBl. I S. 868; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 8 PostLV Beförderung (vom 14.02.2009)
... im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Postpersonalrechtsgesetzes). Das gleiche gilt für die Tätigkeit einer ...

Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostV)
V. v. 30.11.2004 BGBl. I S. 3185; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 1 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 1 LAP-PostV Geltungsbereich
... Beamtinnen und Beamten einschließlich der Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit zugewiesen ist. (2) Die ...
§ 8 LAP-PostV Auswahlverfahren
... Beamtinnen und Beamte einschließlich der Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit zugewiesen ist, oder nach § 4 Abs. ... 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit zugewiesen ist, oder nach § 4 Abs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Post ...

Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)
V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 1 LAP-PostbankV Geltungsbereich
... Beamtinnen und Beamten einschließlich der Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit zugewiesen ist. (2) Die ...
§ 8 LAP-PostbankV Auswahlverfahren
... Beamtinnen und Beamte einschließlich der Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit zugewiesen ist, oder nach § 4 Abs. ... 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit zugewiesen ist, oder nach § 4 Abs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen ...

Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)
V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 8 LAP-TelekomV Auswahlverfahren
... sollen nur bei der Deutschen Telekom AG im Hauptamt beschäftigte oder nach § 4 Abs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen ...


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