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§ 6 - Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)

§ 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit



1Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. 2Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. 3Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.





 

Frühere Fassungen von § 6 PostPersRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 PostPersRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PostPersRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostPersRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PostPersRG Beamtenrechtliche Regelungen (vom 01.01.2017)
... ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören. Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen ...
§ 20 PostPersRG Rechtsaufsicht (vom 06.06.2015)
... es gegen dienstrechtliche Bestimmungen, gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie 4 bis 18 und gegen Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund der §§ 1 bis ... 4 bis 18 und gegen Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund der §§ 1 bis 20 verstoßen hat und trotz Hinweises auf diese Vorschrift durch das Bundesministerium ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)
Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
§ 17 BAPostG Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen (vom 01.01.2018)
... dem Bund. (3) § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und 7 bis 9 und die §§ 4, 6 , 9 und 18 des Postpersonalrechtsgesetzes, § 136 des Bundesbeamtengesetzes sowie die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 1 BPPersRFG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
... 4 Beamtenrechtliche Regelungen § 5 Berufliches Fortkommen § 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit § 7 Haftung  ... cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen ... der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden." 7. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit ... versetzt werden." 7. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit Ein Beamter kann unter ...
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... dem Bund. (3) § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und 7 bis 9 und die §§ 4, 6 , 9 und 18 des Postpersonalrechtsgesetzes, § 136 des Bundesbeamtengesetzes sowie die ...