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§ 11 - Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)

§ 11 Belohnungen, Aufwandsentschädigungen



(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen als Anerkennung für Leistungen und Erfolge in Form von Sachbezügen erlassen. Die Belohnungen werden nicht auf die Besoldung angerechnet.

(2) Der Vorstand kann für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Richtlinien für die Erstattung von Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlassung entstehen.



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Frühere Fassungen von § 11 PostPersRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
vom 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 PostPersRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PostPersRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostPersRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 PostPersRG Rechtsaufsicht (vom 06.06.2015)
... es gegen dienstrechtliche Bestimmungen, gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie 4 bis 18 und gegen Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund der §§ 1 bis ... 4 bis 18 und gegen Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund der §§ 1 bis 20 verstoßen hat und trotz Hinweises auf diese Vorschrift durch das Bundesministerium ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
Artikel 1 PVKNeuG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 11 das Wort „Vergütungen," gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt ... d) Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 1 BPPersRFG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
... 9 Stellenplan § 10 Besoldungsrechtliche Sonderregelungen § 11 Belohnungen, Aufwandsentschädigungen Abschnitt 3 Reise- und ... Postnachfolgeunternehmens" ersetzt. 24. In § 7 Absatz 2 sowie in § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Aktiengesellschaft" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Postleistungszulagenverordnung (PostLZulV)
V. v. 03.12.1996 BGBl. I S. 1833; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
§ 2 PostLZulV Ausschlußregelung (vom 12.02.2009)
... wird eine andere Zuwendung oder ein sonstiger Ausgleich, insbesondere eine Belohnung nach § 11 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, nicht gewährt, wenn der Zweck der anderen Zuwendung ...