(2) 1Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. 2Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(3)
1Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des
§ 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des
§ 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll.
2Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des
§ 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt.
3Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung.
4Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(6)
1Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in
§ 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen.
2Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig.
3Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.
(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in
§ 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.
(9)
1In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig.
2Die Vorschriften des
Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813